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8 L 527/22•Verwaltungsgericht Aachen, 2022-08-26, 8 L 527/22
8 L 527/22Verwaltungsgericht26.08.2022
Entscheidungsdatum: 2022-08-26
Aktenzeichen: 8 L 527/22
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0826.8L527.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: VwGO § 123; AufenthG § 81 Abs 3 Satz; AufenthG § 81 Abs 5; AufenthG § 81 Abs 5a; UkraineAufenthÜV § 2; Durchführungsbeschluss 2022/382/EU
Die Antragsgegnerin wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, der Antragstellerin gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG eine Bescheinigung über die Rechtsmäßigkeit ihres Aufenthalts nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auszustellen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
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