Verwaltungsgericht Aachen, 2022-08-26, 8 L 527/22

8 L 527/22Verwaltungsgericht26.08.2022

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 8 L 527/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-26

Aktenzeichen: 8 L 527/22

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0826.8L527.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: VwGO § 123; AufenthG § 81 Abs 3 Satz; AufenthG § 81 Abs 5; AufenthG § 81 Abs 5a; UkraineAufenthÜV § 2; Durchführungsbeschluss 2022/382/EU

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, der Antragstellerin gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG eine Bescheinigung über die Rechtsmäßigkeit ihres Aufenthalts nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auszustellen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

  1. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.

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