Verwaltungsgericht Aachen, 2022-08-08, 8 K 4232/18

8 K 4232/18Verwaltungsgericht08.08.2022

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 8 K 4232/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-08-08

Aktenzeichen: 8 K 4232/18

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0808.8K4232.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: IFG NRW § 4 Abs 1; IFG NRW § 8; IFG NRW § 5 Abs 4; VOB/A 2016 / 2019 § 3; VOB/A 2016 / 2019 § 14a Abs 9

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Kopien der Sitzungsniederschriften des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt zu überlassen, auf die im Schreiben der Beklagten vom 25. September 2018 Bezug genommen worden ist (d.h. der Sitzungen vom 30. November 2016, vom 22. Februar 2017 und vom 29. März 2017 ).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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