Verwaltungsgericht Aachen, 2022-07-28, 3 L 734/21

3 L 734/21Verwaltungsgericht28.07.2022

Regest

1. Zur (hier bejahten) Unzulässigkeit eines Nachbareilantrags gegen die sofortige Vollziehung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einkaufs- bzw. Nahversorgungszentrums, wenn der Antragsteller auf seinem Nachbargrundstück einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandel betreibt. 2. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme dient der Lösung solcher Interessenkonflikte, die darauf beruhen, dass die Nachbareigentümer ihren Grund und Boden unterschiedlich nutzen dürfen. Ausgangspunkt ist, dass der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz des Eigentums und seiner Nutzungsmöglichkeiten, vgl. Art. 14 Abs. 1 GG, beiden Nachbareigentümern in gleicher Weise zusteht. 3. Die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme unter Lärmschutzgesichtspunkten erscheint mangels eines Nutzungskonflikts regelmäßig ausgeschlossen, wenn die benachbarten Grundstücke gleichartig, hier beide als Standorte des großflächigen Einzelhandels genutzt werden (sollen). 4. Ein zugelassenes Einzelhandelsvorhaben kann nicht etwa deswegen als nachbarunverträglich angesehen werden, weil es die Immissionsbelastung der umliegenden Wohnbebauung nahezu ausschöpft und damit für den Nachbareigentümer möglicherweise die Genehmigungsfähigkeit zukünftiger Erweiterungsvorhaben am eigenen Einzelhandelsstandort verschlechtern könnte. 5. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Individualkläger nicht etwa unabhängig von der Betroffenheit in eigenen materiellen (Nachbar-) Rechten solche Verfahrensfehler isoliert gerichtlich geltend machen, die sich in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. die Vorprüfung eines angegriffenen Bauvorhabens ergeben.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 3 L 734/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-07-28

Aktenzeichen: 3 L 734/21

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0728.3L734.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: VwGO § 80 Abs 5; BauGB § 212a; VwGO § 42 Abs 2

Leitsätze

    1. Zur (hier bejahten) Unzulässigkeit eines Nachbareilantrags gegen die sofortige Vollziehung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einkaufs- bzw. Nahversorgungszentrums, wenn der Antragsteller auf seinem Nachbargrundstück einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandel betreibt.
    1. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme dient der Lösung solcher Interessenkonflikte, die darauf beruhen, dass die Nachbareigentümer ihren Grund und Boden unterschiedlich nutzen dürfen. Ausgangspunkt ist, dass der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz des Eigentums und seiner Nutzungsmöglichkeiten, vgl. Art. 14 Abs. 1 GG, beiden Nachbareigentümern in gleicher Weise zusteht.
    1. Die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme unter Lärmschutzgesichtspunkten erscheint mangels eines Nutzungskonflikts regelmäßig ausgeschlossen, wenn die benachbarten Grundstücke gleichartig, hier beide als Standorte des großflächigen Einzelhandels genutzt werden (sollen).
    1. Ein zugelassenes Einzelhandelsvorhaben kann nicht etwa deswegen als nachbarunverträglich angesehen werden, weil es die Immissionsbelastung der umliegenden Wohnbebauung nahezu ausschöpft und damit für den Nachbareigentümer möglicherweise die Genehmigungsfähigkeit zukünftiger Erweiterungsvorhaben am eigenen Einzelhandelsstandort verschlechtern könnte.
    1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Individualkläger nicht etwa unabhängig von der Betroffenheit in eigenen materiellen (Nachbar-) Rechten solche Verfahrensfehler isoliert gerichtlich geltend machen, die sich in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. die Vorprüfung eines angegriffenen Bauvorhabens ergeben.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

  1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

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