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5 K 334/20•Verwaltungsgericht Aachen, 2022-07-15, 5 K 334/20
5 K 334/20Verwaltungsgericht15.07.2022
Eintragung als Bodendenkmal
Entscheidungsdatum: 2022-07-15
Aktenzeichen: 5 K 334/20
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0715.5K334.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: DSchG NRW § 3; DSchG NRW 1980 § 3
Eintragung als Bodendenkmal
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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