Verwaltungsgericht Aachen, 2022-06-09, 8 K 3160/19

8 K 3160/19Verwaltungsgericht09.06.2022

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 8 K 3160/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-09

Aktenzeichen: 8 K 3160/19

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0609.8K3160.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: IFG NRW § 4 Abs 2 S 1; IFG NRW § 9 Abs 1; IFG NRW § 5 Abs 4; SGB X § 25 Abs 1; SGB § 65 Abs 1

Tenor

Soweit der Kläger Akteneinsicht in die in der Jugendamtsakte der Beklagten betreffend seinen Sohn O. N. I. enthaltenen Unterlagen begehrt, die ihm bereits bekannt sind (Spalte 6 der von der Beklagten angefertigten Liste vom 8. Juni 2022), wird die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Oktober 2019 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Akteneinsicht vom 9. Juli 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 83 % und die Beklagte zu 17 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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