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4 L 130/22•Verwaltungsgericht Aachen, 2022-03-31, 4 L 130/22
4 L 130/22Verwaltungsgericht31.03.2022
Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig. In diesem Fall steht die Entscheidung, ob der Ausländer angewiesen werden soll, sich zu der festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben, im Ermessen der Behörde.
Entscheidungsdatum: 2022-03-31
Aktenzeichen: 4 L 130/22
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0331.4L130.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: AufenthG § 15a Abs 3 Satz 2; AufenthG § 15a Abs 4 Satz 1 HS 2
Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig. In diesem Fall steht die Entscheidung, ob der Ausländer angewiesen werden soll, sich zu der festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben, im Ermessen der Behörde.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
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