Verwaltungsgericht Aachen, 2022-03-24, 5 L 199/22.A

5 L 199/22.AVerwaltungsgericht24.03.2022

Regest

Überstellung einer Familie nach Ungarn gemäß Dublin III-VO rechtswidrig

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 5 L 199/22.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-24

Aktenzeichen: 5 L 199/22.A

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0324.5L199.22A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: VwGO § 80; AsylG § 34 a; AsylG § 29 Abs. 1; Dublin III-VO

Leitsätze

Überstellung einer Familie nach Ungarn gemäß Dublin III-VO rechtswidrig

Tenor

  1. Den Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwältin Stremlau aus Bochum zu den Bedingungen einer im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Aachen niedergelassenen Rechtsanwältin beigeordnet, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115, 121 Abs. 2 und 3 ZPO.

  2. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 5 K 644/22.A erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die unter Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2022 verfügte Abschiebungsanordnung nach Ungarn wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden

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