Verwaltungsgericht Aachen, 2022-03-18, 6 L 156/22.A

6 L 156/22.AVerwaltungsgericht18.03.2022

Regest

1. Derzeit besteht keine (Wieder)Aufnahmebereitschaft der Republik Polen für Dublin-Rückkehrer.2. Die Festellung, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG), kann mit Blick auf die Republik Polen derzeit nicht getroffen werden.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 6 L 156/22.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-18

Aktenzeichen: 6 L 156/22.A

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0318.6L156.22A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: AsylG § 34a Abs. 1 Satz 1

Leitsätze

  1. Derzeit besteht keine (Wieder)Aufnahmebereitschaft der Republik Polen für Dublin-Rückkehrer.2. Die Festellung, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG), kann mit Blick auf die Republik Polen derzeit nicht getroffen werden.

Tenor

Den Antragsstellern wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt L aus Z zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts Aachen niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 505/22.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer drei des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Februar 2022 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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