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10 K 2360/20.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2022-03-11, 10 K 2360/20.A
10 K 2360/20.AVerwaltungsgericht11.03.2022
Asyl (Iran, Familienflüchtlingsschutz bei abweichender Staatsangehörigkeit)
Entscheidungsdatum: 2022-03-11
Aktenzeichen: 10 K 2360/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0311.10K2360.20A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: AsylG § 26 Abs 1; AsylG § 26 Abs 5
Asyl (Iran, Familienflüchtlingsschutz bei abweichender Staatsangehörigkeit)
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. September 2020 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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