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6 L 557/21•Verwaltungsgericht Aachen, 2022-03-10, 6 L 557/21
6 L 557/21Verwaltungsgericht10.03.2022
Ein behördlich angeordneter Leinenzwang muss wegen § 5 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW eine Ausnahme für besonders ausgewiesene Hundeauslaufbereiche enthalten.
Entscheidungsdatum: 2022-03-10
Aktenzeichen: 6 L 557/21
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0310.6L557.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; LHundG NRW § 12 Abs. 1; LHundG NRW § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5; LHundG NRW § 5 Abs. 2 Satz 2
Ein behördlich angeordneter Leinenzwang muss wegen § 5 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW eine Ausnahme für besonders ausgewiesene Hundeauslaufbereiche enthalten.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼.
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