Verwaltungsgericht Aachen, 2022-03-10, 6 L 557/21

6 L 557/21Verwaltungsgericht10.03.2022

Regest

Ein behördlich angeordneter Leinenzwang muss wegen § 5 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW eine Ausnahme für besonders ausgewiesene Hundeauslaufbereiche enthalten.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 6 L 557/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-10

Aktenzeichen: 6 L 557/21

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0310.6L557.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: VwGO § 80 Abs. 5; LHundG NRW § 12 Abs. 1; LHundG NRW § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5; LHundG NRW § 5 Abs. 2 Satz 2

Leitsätze

Ein behördlich angeordneter Leinenzwang muss wegen § 5 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW eine Ausnahme für besonders ausgewiesene Hundeauslaufbereiche enthalten.

Tenor

  1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2051/21 wird insoweit wiederhergestellt, als sich der in Ziffer 1. a) der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. August 2021 angeordnete Leinenzwang auch auf besonders ausgewiesene Hundeauslaufbereiche bezieht. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼.

  1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.

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