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10 K 2469/21.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2022-03-07, 10 K 2469/21.A
10 K 2469/21.AVerwaltungsgericht07.03.2022
Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA gebieten die Überprüfung, ob der Eingang des elektronischen Dokuments bei Gericht gemäß § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO automatisch bestätigt worden ist.
Entscheidungsdatum: 2022-03-07
Aktenzeichen: 10 K 2469/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0307.10K2469.21A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: VwGO § 60 Abs 1; ZPO § 85 Abs 2; VwGO § 55a Abs 1; VwGO § 55a Abs 5 Satz 1; VwGO § 55a Abs 5 Satz 2
Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA gebieten die Überprüfung, ob der Eingang des elektronischen Dokuments bei Gericht gemäß § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO automatisch bestätigt worden ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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