Verwaltungsgericht Aachen, 2022-03-03, 10 L 356/21

10 L 356/21Verwaltungsgericht03.03.2022

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 10 L 356/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-03

Aktenzeichen: 10 L 356/21

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0303.10L356.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: VwGO § 80 Abs 5; VwVfG NRW § 36 Abs 1; VwVfG NRW § 36 Abs 2 Nr 4; AG GlüStV NRW § 4 Abs 2 Satz 2; AG GlüStV NRW § 13 Abs 2

Tenor

  1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

  2. Der aufrechterhaltene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Dritteln.

  1. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

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