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4 K 3154/20•Verwaltungsgericht Aachen, 2022-02-24, 4 K 3154/20
4 K 3154/20Verwaltungsgericht24.02.2022
Aufhebung Wohnsitzverpflichtung/ Wohnsitzzuweisung, unbillige Härte, Erkrankung an paranoider Schizophrenie mit Halluzinationen und verzerrter Realitätswahrnehmung
Entscheidungsdatum: 2022-02-24
Aktenzeichen: 4 K 3154/20
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0224.4K3154.20.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: GG Art 6; AufenthG § 12a Abs 5; AufenthG § 12 a Abs. 5 Nr 2 c; AufenthG § 72 Abs 3a; VwGO § 155 Abs 4
Aufhebung Wohnsitzverpflichtung/ Wohnsitzzuweisung, unbillige Härte, Erkrankung an paranoider Schizophrenie mit Halluzinationen und verzerrter Realitätswahrnehmung
Die der Klägerin gemäß § 12a Abs. 1 AufenthG und mit Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2020 in der Fassung des Ablehnungsbescheides vom 25. November 2021 gemäß § 12a Abs. 3 AufenthG auferlegte Wohnsitzverpflichtung für die Gemeinde C. in Nordrhein - Westfalen wird aufgehoben.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Verfahren ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin oder der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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