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4 K 1605/20.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2022-01-12, 4 K 1605/20.A
4 K 1605/20.AVerwaltungsgericht12.01.2022
1. Die Zustellungsfiktion bei Zustellung durch die Aufnahmeeinrichtung (§ 10 Abs. 4 Satz 4 HS 2 AsylG) kommt nur zum Tragen, wenn der Ausländer bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis auf diese Zustellungsvorschrift hingewiesen wurde. 2. Der Hinweis, eine Sendung werde nach Ablauf von drei Tagen an die Behörde zurückgesandt, ist widersprüchlich, wenn die Sendung ohne weitere Klarstellungen nach Ablauf dieser Frist übergeben wird. 3. Homosexuellen droht in der Mongolei keine (Gruppen)Verfolgung.
Entscheidungsdatum: 2022-01-12
Aktenzeichen: 4 K 1605/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0112.4K1605.20A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: AslyG § 3; AsylG § 4; AufenthG § 60 Abs. 5
Die Zustellungsfiktion bei Zustellung durch die Aufnahmeeinrichtung (§ 10 Abs. 4 Satz 4 HS 2 AsylG) kommt nur zum Tragen, wenn der Ausländer bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis auf diese Zustellungsvorschrift hingewiesen wurde.
Der Hinweis, eine Sendung werde nach Ablauf von drei Tagen an die Behörde zurückgesandt, ist widersprüchlich, wenn die Sendung ohne weitere Klarstellungen nach Ablauf dieser Frist übergeben wird.
Homosexuellen droht in der Mongolei keine (Gruppen)Verfolgung.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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