Verwaltungsgericht Aachen, 2021-12-14, 2 K 257/21.A

2 K 257/21.AVerwaltungsgericht14.12.2021

Regest

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) wegen einer drohenden Genitalverstümmelung (FGM) in Nigeria (Edo State) kommt nicht in Betracht, da der nigerianische Staat Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren bietet (§§ 3c, 3d AsylG).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 2 K 257/21.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-14

Aktenzeichen: 2 K 257/21.A

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:1214.2K257.21A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Leitsätze

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) wegen einer drohenden Genitalverstümmelung (FGM) in Nigeria (Edo State) kommt nicht in Betracht, da der nigerianische Staat Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren bietet (§§ 3c, 3d AsylG).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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