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2 K 257/21.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2021-12-14, 2 K 257/21.A
2 K 257/21.AVerwaltungsgericht14.12.2021
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) wegen einer drohenden Genitalverstümmelung (FGM) in Nigeria (Edo State) kommt nicht in Betracht, da der nigerianische Staat Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren bietet (§§ 3c, 3d AsylG).
Entscheidungsdatum: 2021-12-14
Aktenzeichen: 2 K 257/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:1214.2K257.21A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) wegen einer drohenden Genitalverstümmelung (FGM) in Nigeria (Edo State) kommt nicht in Betracht, da der nigerianische Staat Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren bietet (§§ 3c, 3d AsylG).
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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