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8 K 204/19•Verwaltungsgericht Aachen, 2021-12-09, 8 K 204/19
8 K 204/19Verwaltungsgericht09.12.2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-09
Aktenzeichen: 8 K 204/19
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:1209.8K204.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: GFK Art 28; Anhang zur GFK §§ 6 und 11; EÜÜVF Art 2; EÜÜVF Art 4; EÜÜVF Art 8; QRL Art 25 Abs 1; AufenthG § 51 Abs 1 Nr. 6 und 7, Abs 7
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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