Verwaltungsgericht Aachen, 2021-12-01, 3 K 548/18

3 K 548/18Verwaltungsgericht01.12.2021

Regest

1. Eine planungsrechtliche Bauvoranfrage für einen Lebensmitteldiscounter verliert nicht dadurch die Bescheidungsfähigkeit, dass der Antragsteller die Frage der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme ausklammert. 2. Setzt die Gemeinde im Bebauungsplan ein Mischgebiet fest, obwohl sie nach ihrem Planungswillen eine reine Wohnnutzung beabsichtigt, ist die getroffene Festsetzung städtebaulich nicht gerechtfertigt und damit unwirksam. 3. § 2 Abs. 6 BBauG 1960 verlangte, dass die Gemeinde bei der Bekanntmachung der Auslegung eines Bebauungsplanes darauf hinweist, dass Anregungen und Bedenken "während der Auslegungsfrist" vorgebracht werden können. Fehlt dieser Hinweis, liegt ein Verfahrensfehler vor, der nach den aktuellen Vorschriften über die Planerhaltung beachtlich ist. 4. Die Anwendbarkeit des § 34 BauGB setzt voraus, dass die Bebauung auf dem Vorhabengrundstück oder in dessen Umgebung eine "maßstabsbildende Kraft" besitzt, um die bauliche Fortentwicklung angemessen zu lenken. 5. Eine maßstabsbildende Kraft für eine künftige Bebauung kann weder von den Stallgebäuden einer seit mehr als zehn Jahren aufgegebenen Geflügelfarm noch von einer vielgestaltigen Umgebungsbebauung ausgehen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 3 K 548/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-01

Aktenzeichen: 3 K 548/18

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:1201.3K548.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: BauO NRW § 77; BBauG § 2; BauGB § 1; BauGB § 30; BauGB § 34

Leitsätze

  1. Eine planungsrechtliche Bauvoranfrage für einen Lebensmitteldiscounter verliert nicht dadurch die Bescheidungsfähigkeit, dass der Antragsteller die Frage der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme ausklammert.

  2. Setzt die Gemeinde im Bebauungsplan ein Mischgebiet fest, obwohl sie nach ihrem Planungswillen eine reine Wohnnutzung beabsichtigt, ist die getroffene Festsetzung städtebaulich nicht gerechtfertigt und damit unwirksam.

  3. § 2 Abs. 6 BBauG 1960 verlangte, dass die Gemeinde bei der Bekanntmachung der Auslegung eines Bebauungsplanes darauf hinweist, dass Anregungen und Bedenken "während der Auslegungsfrist" vorgebracht werden können. Fehlt dieser Hinweis, liegt ein Verfahrensfehler vor, der nach den aktuellen Vorschriften über die Planerhaltung beachtlich ist.

  4. Die Anwendbarkeit des § 34 BauGB setzt voraus, dass die Bebauung auf dem Vorhabengrundstück oder in dessen Umgebung eine "maßstabsbildende Kraft" besitzt, um die bauliche Fortentwicklung angemessen zu lenken.

  5. Eine maßstabsbildende Kraft für eine künftige Bebauung kann weder von den Stallgebäuden einer seit mehr als zehn Jahren aufgegebenen Geflügelfarm noch von einer vielgestaltigen Umgebungsbebauung ausgehen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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