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1 K 2133/20.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2021-08-05, 1 K 2133/20.A
1 K 2133/20.AVerwaltungsgericht05.08.2021
Entscheidungsdatum: 2021-08-05
Aktenzeichen: 1 K 2133/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0805.1K2133.20A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: AsylG § 3; AsylG § 29
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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