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10 K 292/20•Verwaltungsgericht Aachen, 2021-06-21, 10 K 292/20
10 K 292/20Verwaltungsgericht21.06.2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-21
Aktenzeichen: 10 K 292/20
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0621.10K292.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: StrWG NRW § 18; GO NRW § 41
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 20. Januar 2020 und des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2020 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 15. August 2019 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an den dort bezeichneten Standorten im öffentlichen Straßenraum der Beklagten mit Ausnahme des Standortes „A.Straße“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/15 und die Beklagte zu 14/15.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. Insoweit darf die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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