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4 K 972/20•Verwaltungsgericht Aachen, 2021-06-11, 4 K 972/20
4 K 972/20Verwaltungsgericht11.06.2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-11
Aktenzeichen: 4 K 972/20
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0611.4K972.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: AufenthG § 66 Abs 1; AufenthG § 67 Abs 1; AufenthG § 67 Abs 3; VwVfG NRW § 46; ZustAVO § 14
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils volltreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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