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2 K 3508/19•Verwaltungsgericht Aachen, 2021-06-08, 2 K 3508/19
2 K 3508/19Verwaltungsgericht08.06.2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-08
Aktenzeichen: 2 K 3508/19
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0608.2K3508.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: APG NRW § 14; SGB IX § 9; SGB X § 50
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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