Verwaltungsgericht Aachen, 2021-06-08, 2 K 3508/19

2 K 3508/19Verwaltungsgericht08.06.2021

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 2 K 3508/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-08

Aktenzeichen: 2 K 3508/19

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0608.2K3508.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: APG NRW § 14; SGB IX § 9; SGB X § 50

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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