Verwaltungsgericht Aachen, 2021-05-06, 8 K 1159/19

8 K 1159/19Verwaltungsgericht06.05.2021

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 8 K 1159/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-06

Aktenzeichen: 8 K 1159/19

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0506.8K1159.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: AufenthG § 11; AufenthG § 53 Abs 1 und 3; AufenthG § 54; AufenthG § 55; AufenthG § 58; AufenthG § 59; AufenthG § 61 Abs 1c; AufenthG § 84 Abs 2 Satz 1; GG Art 2; GG Art 6; EMRK Art 8; ARB 1/80; ENA Art 3 Abs 1 und 3

Tenor

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. April 2019 wird aufgehoben, soweit sie den Aufenthalt des Klägers räumlich auf das Gebiet der Städteregion Aachen beschränkt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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