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2 K 2472/19•Verwaltungsgericht Aachen, 2021-05-04, 2 K 2472/19
2 K 2472/19Verwaltungsgericht04.05.2021
Entscheidungsdatum: 2021-05-04
Aktenzeichen: 2 K 2472/19
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0504.2K2472.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: APG NRW § 7; APG NRW § 11; APG DVO § 27; WTG NRW § 1
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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