Verwaltungsgericht Aachen, 2021-04-21, 3 K 1257/19

3 K 1257/19Verwaltungsgericht21.04.2021

Regest

Zur bejahten Inlandsungültigkeit eines polnischen EU-Führerscheins, bei dem trotz der Eintragung einer polnischen Adresse des Inhabers davon auszugehen ist, dass er unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 3 K 1257/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-21

Aktenzeichen: 3 K 1257/19

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0421.3K1257.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: FeV § 28; FeV § 28 Abs 4 S 2; FeV § 28 Abs 4 S 1 Nr 2; Richtlinie 2006/126/EG Art 2 Abs 1

Leitsätze

Zur bejahten Inlandsungültigkeit eines polnischen EU-Führerscheins, bei dem trotz der Eintragung einer polnischen Adresse des Inhabers davon auszugehen ist, dass er unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt worden ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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