projekte
3 K 1257/19•Verwaltungsgericht Aachen, 2021-04-21, 3 K 1257/19
3 K 1257/19Verwaltungsgericht21.04.2021
Zur bejahten Inlandsungültigkeit eines polnischen EU-Führerscheins, bei dem trotz der Eintragung einer polnischen Adresse des Inhabers davon auszugehen ist, dass er unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt worden ist.
Entscheidungsdatum: 2021-04-21
Aktenzeichen: 3 K 1257/19
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0421.3K1257.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: FeV § 28; FeV § 28 Abs 4 S 2; FeV § 28 Abs 4 S 1 Nr 2; Richtlinie 2006/126/EG Art 2 Abs 1
Zur bejahten Inlandsungültigkeit eines polnischen EU-Führerscheins, bei dem trotz der Eintragung einer polnischen Adresse des Inhabers davon auszugehen ist, dass er unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt worden ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.