Verwaltungsgericht Aachen, 2021-03-17, 4 K 3426/18

4 K 3426/18Verwaltungsgericht17.03.2021

Regest

1. Bei fehlenden Besonderheiten in der Person des Klägers kann eine Wohnsitzzuweisung nach § 12a Abs. 3 AufenthG ermessensfehlerfrei in Anlehnung an den Integrationsschlüssel des § 4 AWoV NRWgetroffen werden.2. Zur Vereinbarkeit des § 12a Abs.1, 3 AufenthG mit höherrangigem Recht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 4 K 3426/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-17

Aktenzeichen: 4 K 3426/18

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0317.4K3426.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: GFK Art. 26; RL 2011/95/EU Art. 33; AufenthG § 12a Abs 1; AufenthG § 12a Abs 3; AWoV NRW § 4; AWoV NRW § 5 Abs 1

Leitsätze

  1. Bei fehlenden Besonderheiten in der Person des Klägers kann eine Wohnsitzzuweisung nach § 12a Abs. 3 AufenthG ermessensfehlerfrei in Anlehnung an den Integrationsschlüssel des § 4 AWoV NRWgetroffen werden.2. Zur Vereinbarkeit des § 12a Abs.1, 3 AufenthG mit höherrangigem Recht

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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