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4 K 3426/18•Verwaltungsgericht Aachen, 2021-03-17, 4 K 3426/18
4 K 3426/18Verwaltungsgericht17.03.2021
1. Bei fehlenden Besonderheiten in der Person des Klägers kann eine Wohnsitzzuweisung nach § 12a Abs. 3 AufenthG ermessensfehlerfrei in Anlehnung an den Integrationsschlüssel des § 4 AWoV NRWgetroffen werden.2. Zur Vereinbarkeit des § 12a Abs.1, 3 AufenthG mit höherrangigem Recht
Entscheidungsdatum: 2021-03-17
Aktenzeichen: 4 K 3426/18
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0317.4K3426.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: GFK Art. 26; RL 2011/95/EU Art. 33; AufenthG § 12a Abs 1; AufenthG § 12a Abs 3; AWoV NRW § 4; AWoV NRW § 5 Abs 1
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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