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6 K 550/19•Verwaltungsgericht Aachen, 2021-02-26, 6 K 550/19
6 K 550/19Verwaltungsgericht26.02.2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-26
Aktenzeichen: 6 K 550/19
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0226.6K550.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: BHKG § 52 Abs 2 Satz 1 Nr 4; VwVfG NRW § 45 Abs 1 Nr 3
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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