Verwaltungsgericht Aachen, 2021-02-17, 10 K 5218/17

10 K 5218/17Verwaltungsgericht17.02.2021

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 10 K 5218/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-17

Aktenzeichen: 10 K 5218/17

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0217.10K5218.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: StrWG NRW § 18; StrWG NRW § 22; StrWG NRW § 23; OBG NRW § 14 Abs 1; VwVfG NRW § 40; VwGO § 114

Tenor

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. September 2017 in der Fassung vom 17. Mai 2018 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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