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10 K 1303/20.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-12-30, 10 K 1303/20.A
10 K 1303/20.AVerwaltungsgericht30.12.2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-30
Aktenzeichen: 10 K 1303/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:1230.10K1303.20A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: AsylG § 29 Abs 1 Nr 1; AsylG § 34a; EMRK Art 3; Dublin III-VO Art 3 Abs 2
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. Mai 2020 wird aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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