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10 K 3417/18•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-12-14, 10 K 3417/18
10 K 3417/18Verwaltungsgericht14.12.2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-14
Aktenzeichen: 10 K 3417/18
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:1214.10K3417.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: UVG § 1 Abs 1 Nr 2; AEUV Art 45; VO (EU) Nr. 492/2011 Art 7 Abs 2
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Juli 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2018 verpflichtet, der Klägerin für ihr Kind O. H. Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für den Zeitraum vom 23. Juli 2018 bis zum 30. September 2018 zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
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