Verwaltungsgericht Aachen, 2020-12-09, 4 K 906/19

4 K 906/19Verwaltungsgericht09.12.2020

Regest

Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG bei Vorliegen bevorrechtigter Arbeitnehmer für die in Aussicht genommene Stelle, Maßstab für die Vorgangsprüfung.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 4 K 906/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-09

Aktenzeichen: 4 K 906/19

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:1209.4K906.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 38a AufenthG

Leitsätze

Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG bei Vorliegen bevorrechtigter Arbeitnehmer für die in Aussicht genommene Stelle, Maßstab für die Vorgangsprüfung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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