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6 L 848/20•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-11-13, 6 L 848/20
6 L 848/20Verwaltungsgericht13.11.2020
Nach der für den November 2020 geltenden CoronaSchVO ist eine Zusammenkunft nach einer Beerdigung (sog. "Beerdigungskaffee") keine ausnahmsweise zulässige Veranstaltung.
Entscheidungsdatum: 2020-11-13
Aktenzeichen: 6 L 848/20
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:1113.6L848.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Nach der für den November 2020 geltenden CoronaSchVO ist eine Zusammenkunft nach einer Beerdigung (sog. "Beerdigungskaffee") keine ausnahmsweise zulässige Veranstaltung.
1.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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