Verwaltungsgericht Aachen, 2020-11-09, 10 K 618/18

10 K 618/18Verwaltungsgericht09.11.2020

Regest

Die Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens i. S. d. § 87 FlurbG zur Bereitstellung von Land für ein planfestgestelltes Straßenbauvorhaben kann den "Beginn der Durchführung des Plans" i.S.d. § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW darstellen. Erfolgt die Einleitung innerhalb der Fünf-Jahres-Frist des § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW, steht dies einem Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses entgegen (hier: bejaht).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 10 K 618/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-09

Aktenzeichen: 10 K 618/18

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:1109.10K618.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: VwVfG NRW §§ 75, 77; FlurbG §§ 4, 8, 34, 35, 36, 87

Leitsätze

Die Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens i. S. d. § 87 FlurbG zur Bereitstellung von Land für ein planfestgestelltes Straßenbauvorhaben kann den "Beginn der Durchführung des Plans" i.S.d. § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW darstellen. Erfolgt die Einleitung innerhalb der Fünf-Jahres-Frist des § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW, steht dies einem Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses entgegen (hier: bejaht).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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