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3 K 716/17•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-11-05, 3 K 716/17
3 K 716/17Verwaltungsgericht05.11.2020
1. Anlagen der Fremdwerbung (hier: Plakatwerbetafel im Euroformat von 3,75 m x 2,75 m) sind in Wohngebieten bauordnungsrechtlich unzulässig. 2. Hat ein Kläger einen Bauantrag mit bescheidungsfähigem Inhalt bis zum 31. Dezember 2018 bei der Baubehörde eingereicht, ordnet die Übergangsvorschrift in § 90 Abs. 4 Satz 1 der Bauordnung NRW 2018 an, dass der Bauantrag entsprechend den Anforderungen der BauO NRW a.F. zu bescheiden sind. 3. Der allgemeine Grundsatz, wonach es für die Beurteilung von streitigen Ansprüchen auf Erteilung einer Baugenehmigung regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, wird durch die speziellere Zeitpunktregelung in § 90 Abs. 4 BauO NRW 2018 verdrängt. 3. Die nähere Umgebung ist bei der Anwendung des § 13 Abs. 4 BauO NRW a.F. regelmäßig enger zu fassen als bei der nach § 34 BauGB erforderlichen Beurteilung. Nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 BauO NRW a.F. ist nämlich in besonderer Weise auf den optischen Einwirkungsbereich der Werbeanlage abzustellen.
Entscheidungsdatum: 2020-11-05
Aktenzeichen: 3 K 716/17
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:1105.3K716.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: BauO NRW a.F. § 13 Abs 4; BauO NRW 2018 § 90 Abs 4; BauGB § 34 Abs 1; BauNVO § 4; GG Art. 3 Abs 1
Anlagen der Fremdwerbung (hier: Plakatwerbetafel im Euroformat von 3,75 m x 2,75 m) sind in Wohngebieten bauordnungsrechtlich unzulässig.
Hat ein Kläger einen Bauantrag mit bescheidungsfähigem Inhalt bis zum 31. Dezember 2018 bei der Baubehörde eingereicht, ordnet die Übergangsvorschrift in § 90 Abs. 4 Satz 1 der Bauordnung NRW 2018 an, dass der Bauantrag entsprechend den Anforderungen der BauO NRW a.F. zu bescheiden sind.
Der allgemeine Grundsatz, wonach es für die Beurteilung von streitigen Ansprüchen auf Erteilung einer Baugenehmigung regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, wird durch die speziellere Zeitpunktregelung in § 90 Abs. 4 BauO NRW 2018 verdrängt.
Die nähere Umgebung ist bei der Anwendung des § 13 Abs. 4 BauO NRW a.F. regelmäßig enger zu fassen als bei der nach § 34 BauGB erforderlichen Beurteilung. Nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 BauO NRW a.F. ist nämlich in besonderer Weise auf den optischen Einwirkungsbereich der Werbeanlage abzustellen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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