Verwaltungsgericht Aachen, 2020-10-29, 4 L 655/20

4 L 655/20Verwaltungsgericht29.10.2020

Regest

Eine analoge Anwendung des § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AsylG auf die Fälle, in denen der Asylantrag als "einfach" unbegründet abgelehnt worden ist, scheidet aus. Insoweit liegt weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage vor.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 4 L 655/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-29

Aktenzeichen: 4 L 655/20

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:1029.4L655.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: AsylG § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2

Leitsätze

Eine analoge Anwendung des § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AsylG auf die Fälle, in denen der Asylantrag als "einfach" unbegründet abgelehnt worden ist, scheidet aus. Insoweit liegt weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage vor.

Tenor

1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

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