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8 L 589/20•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-08-28, 8 L 589/20
8 L 589/20Verwaltungsgericht28.08.2020
1. Die Beantragung eines Passersatzpapiers stellt sich nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 lit. d) AufenthG als Einleitung einer vergleichbar konkreten Vorbereitungsmaßnahme zur Abschiebung des Ausländers dar. 2. Es ist davon auszugehen, dass die Beantragung eines Passersatzpapiers regelmäßig in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung steht.
Entscheidungsdatum: 2020-08-28
Aktenzeichen: 8 L 589/20
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0828.8L589.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: VwGO § 88; VwGO § 123 Abs 1; AufenthG § 4a Abs 4; BeschV § 32; AufenthG § 42 Abs 2 Nr 4; AufenthG § 60c Abs 1 Satz 1 Nr 2; AufenthG § 60c Abs 2 Nr. 5 lit d); AufenthG § 60c Abs 8
Die Beantragung eines Passersatzpapiers stellt sich nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 lit. d) AufenthG als Einleitung einer vergleichbar konkreten Vorbereitungsmaßnahme zur Abschiebung des Ausländers dar.
Es ist davon auszugehen, dass die Beantragung eines Passersatzpapiers regelmäßig in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung steht.
1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2.Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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