Verwaltungsgericht Aachen, 2020-08-28, 8 L 589/20

8 L 589/20Verwaltungsgericht28.08.2020

Regest

1. Die Beantragung eines Passersatzpapiers stellt sich nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 lit. d) AufenthG als Einleitung einer vergleichbar konkreten Vorbereitungsmaßnahme zur Abschiebung des Ausländers dar. 2. Es ist davon auszugehen, dass die Beantragung eines Passersatzpapiers regelmäßig in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung steht.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 8 L 589/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-28

Aktenzeichen: 8 L 589/20

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0828.8L589.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: VwGO § 88; VwGO § 123 Abs 1; AufenthG § 4a Abs 4; BeschV § 32; AufenthG § 42 Abs 2 Nr 4; AufenthG § 60c Abs 1 Satz 1 Nr 2; AufenthG § 60c Abs 2 Nr. 5 lit d); AufenthG § 60c Abs 8

Leitsätze

  1. Die Beantragung eines Passersatzpapiers stellt sich nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 lit. d) AufenthG als Einleitung einer vergleichbar konkreten Vorbereitungsmaßnahme zur Abschiebung des Ausländers dar.

  2. Es ist davon auszugehen, dass die Beantragung eines Passersatzpapiers regelmäßig in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung steht.

Tenor

1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

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