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3 L 445/20•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-08-18, 3 L 445/20
3 L 445/20Verwaltungsgericht18.08.2020
1. Im Sinne des Fahrerlaubnisrechts liegt ein Cannabiskonsum und nicht etwa eine Arzneimitteleinnahme vor, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das ihm ärztlich verordnete Cannabis (auch nur teilweise) durch illegalen Eigenanbau beschafft.. 2. Eine analoge Anwendung des § 250 StPO im fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsprozess kommt nicht in Betracht.
Entscheidungsdatum: 2020-08-18
Aktenzeichen: 3 L 445/20
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0818.3L445.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: StVG § 3 Abs 3; FeV § 46; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.1; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2
Im Sinne des Fahrerlaubnisrechts liegt ein Cannabiskonsum und nicht etwa eine Arzneimitteleinnahme vor, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das ihm ärztlich verordnete Cannabis (auch nur teilweise) durch illegalen Eigenanbau beschafft..
Eine analoge Anwendung des § 250 StPO im fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsprozess kommt nicht in Betracht.
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
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