Verwaltungsgericht Aachen, 2020-08-18, 3 L 445/20

3 L 445/20Verwaltungsgericht18.08.2020

Regest

1. Im Sinne des Fahrerlaubnisrechts liegt ein Cannabiskonsum und nicht etwa eine Arzneimitteleinnahme vor, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das ihm ärztlich verordnete Cannabis (auch nur teilweise) durch illegalen Eigenanbau beschafft.. 2. Eine analoge Anwendung des § 250 StPO im fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsprozess kommt nicht in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 3 L 445/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-18

Aktenzeichen: 3 L 445/20

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0818.3L445.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: StVG § 3 Abs 3; FeV § 46; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.1; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2

Leitsätze

  1. Im Sinne des Fahrerlaubnisrechts liegt ein Cannabiskonsum und nicht etwa eine Arzneimitteleinnahme vor, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das ihm ärztlich verordnete Cannabis (auch nur teilweise) durch illegalen Eigenanbau beschafft..

  2. Eine analoge Anwendung des § 250 StPO im fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsprozess kommt nicht in Betracht.

Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

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