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1 K 2872/19.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-08-14, 1 K 2872/19.A
1 K 2872/19.AVerwaltungsgericht14.08.2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-14
Aktenzeichen: 1 K 2872/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0814.1K2872.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: AsylG § 73b; AsylG § 4 Abs 2 S 1 Nr 2; AsylG § 4 Abs 2 S 1 Nr 4; BtmG § 30a
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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