Verwaltungsgericht Aachen, 2020-07-27, 3 K 411/20

3 K 411/20Verwaltungsgericht27.07.2020

Regest

1. Weigert sich ein Betroffener, sich untersuchen zu lassen, oder legt er das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so ist der Schluss auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nur dann zulässig, wenn die ergangene Gutachtenanordnung in jeder Hinsicht (formell und materiell) rechtmäßig, namentlich anlassbezogen und verhältnismäßig ist. 2. Die Fragestellung einer Gutachtenanordnung ist zu weit gefasst, wenn sie bei einer Cannabis-Problematik darauf abzielt, ob der Betroffene zukünftig ein Kraftfahrzeug "unter Einfluss von Betäubungsmitteln, anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder deren Nachwirkungen" führen wird.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 3 K 411/20 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2020-07-27

Aktenzeichen: 3 K 411/20

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0727.3K411.20.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: FeV § 11 Abs 8 S 1; FeV § 14 Abs 1 S 3

Leitsätze

  1. Weigert sich ein Betroffener, sich untersuchen zu lassen, oder legt er das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so ist der Schluss auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nur dann zulässig, wenn die ergangene Gutachtenanordnung in jeder Hinsicht (formell und materiell) rechtmäßig, namentlich anlassbezogen und verhältnismäßig ist.

  2. Die Fragestellung einer Gutachtenanordnung ist zu weit gefasst, wenn sie bei einer Cannabis-Problematik darauf abzielt, ob der Betroffene zukünftig ein Kraftfahrzeug "unter Einfluss von Betäubungsmitteln, anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder deren Nachwirkungen" führen wird.

Tenor

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13. Februar 2020 über die Entziehung der Fahrerlaubnis wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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