Verwaltungsgericht Aachen, 2020-07-22, 3 K 315/20

3 K 315/20Verwaltungsgericht22.07.2020

Regest

1. Spätestens durch die Neuregelung zum 5. Dezember 2014 hat der Bundes-gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) die Frage der rechtmäßigen Punkteberechnung bei der Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssytems einer "verschärften" Regelung unterworfen. 2. Nach der geänderten Regelung ist der Gesetzgeber davon abgerückt, den in § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG vorgesehenen Maßnahmen der Ermahnung (Nr. 1) und Verwarnung (Nr. 2) eine "Warn- und Erziehungsfunktion" zuzumessen. An des-sen Stelle ist eine bloße "Hinweisfunktion" von Ermahnung und Verwarnung ge-treten. 3. Dass eine Tat zum Zeitpunkt der Ermahnung bereits begangen war, ist nach dem vom Gesetzgeber eingeführten "verschärften Tattagsprinzip" unerheblich. Eine Punkteverringerung aus Anlass der Ermahnung setzt voraus, dass eine bereits begangene und rechtskräftig geahndete Tat der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 45 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt auch mitgeteilt worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 3 K 315/20 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2020-07-22

Aktenzeichen: 3 K 315/20

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0722.3K315.20.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: Anlage 13 zu § 40 FeV; StVG § 4 Abs 5; StVG § 4 Abs 6

Leitsätze

  1. Spätestens durch die Neuregelung zum 5. Dezember 2014 hat der Bundes-gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) die Frage der rechtmäßigen Punkteberechnung bei der Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssytems einer "verschärften" Regelung unterworfen.

  2. Nach der geänderten Regelung ist der Gesetzgeber davon abgerückt, den in § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG vorgesehenen Maßnahmen der Ermahnung (Nr. 1) und Verwarnung (Nr. 2) eine "Warn- und Erziehungsfunktion" zuzumessen. An des-sen Stelle ist eine bloße "Hinweisfunktion" von Ermahnung und Verwarnung ge-treten.

  3. Dass eine Tat zum Zeitpunkt der Ermahnung bereits begangen war, ist nach dem vom Gesetzgeber eingeführten "verschärften Tattagsprinzip" unerheblich. Eine Punkteverringerung aus Anlass der Ermahnung setzt voraus, dass eine bereits begangene und rechtskräftig geahndete Tat der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 45 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt auch mitgeteilt worden ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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