Verwaltungsgericht Aachen, 2020-07-15, 8 K 1005/18

8 K 1005/18Verwaltungsgericht15.07.2020

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 8 K 1005/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-07-15

Aktenzeichen: 8 K 1005/18

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0715.8K1005.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: AUEV Art 20; AufenthG § 28 Abs 1 S 1 Nr 3; AufenthG § 5 Abs 1 Nr 2; AufenthG § 5 Abs 2 S 2; AufenthV § 39 Nr 5

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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