Verwaltungsgericht Aachen, 2020-06-16, 3 L 1162/19

3 L 1162/19Verwaltungsgericht16.06.2020

Regest

1. Zur Frage der ordnungsgemäßen Ermessensausübung beim Erlass einer Bauordnungsverfügung, mit der dem Vermieter die Nutzung einer ungenehmigten Kellerwohnung mit sofortiger Vollziehung untersagt wird. 2. Bei der Auswahl und Inanspruchnahme des Ordnungspflichtigen besteht kein genereller Vorrang der Inanspruchnahme des Handlungsstörers. 3. Eine - flankierende - Inanspruchnahme des Vermieters bzw. Eigentümers ist von der Rechtsprechung als ermessensgerecht anerkannt, wenn der Gefahr (präventiv) begegnet werden soll, dass nach dem (erzwungenen) Auszug des Mieters die illegale Nutzung vom Eigentümer dergestalt fortgesetzt wird, indem dieser die bauliche Anlage einem Dritten überlässt oder selbst nutzt. 4. Für eine Bestimmung des Maßes der persönlichen Schuld an einem festgestellten Rechtsverstoß ist im Gefahrenabwehrrecht kein Raum. Subjektive Handlungselemente wie Vorsatz oder Fahrlässigkeit dürfen daher keine Rolle spielen, wenn die Bauaufsichtsbehörde zur Beseitigung des baurechtswidrigen Zustands bestimmte Personen als Störer heranziehen will. 5. Die Bauaufsichtsbehörde orientiert sich nicht mehr am Zweck der Ermächti-gungsnorm für den Erlass einer Nutzungsuntersagung, wenn sie bei der Ausübung ihres Ermessens zur Inanspruchnahme eines Ordnungspflichtigen tragend darauf abstellt, dass dieser aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt besondere Rechtskenntnisse im Verwaltungsrecht besitzt.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 3 L 1162/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-16

Aktenzeichen: 3 L 1162/19

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0616.3L1162.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: BauO NRW § 82 Satz 2

Leitsätze

  1. Zur Frage der ordnungsgemäßen Ermessensausübung beim Erlass einer Bauordnungsverfügung, mit der dem Vermieter die Nutzung einer ungenehmigten Kellerwohnung mit sofortiger Vollziehung untersagt wird.

  2. Bei der Auswahl und Inanspruchnahme des Ordnungspflichtigen besteht kein genereller Vorrang der Inanspruchnahme des Handlungsstörers.

  3. Eine - flankierende - Inanspruchnahme des Vermieters bzw. Eigentümers ist von der Rechtsprechung als ermessensgerecht anerkannt, wenn der Gefahr (präventiv) begegnet werden soll, dass nach dem (erzwungenen) Auszug des Mieters die illegale Nutzung vom Eigentümer dergestalt fortgesetzt wird, indem dieser die bauliche Anlage einem Dritten überlässt oder selbst nutzt.

  4. Für eine Bestimmung des Maßes der persönlichen Schuld an einem festgestellten Rechtsverstoß ist im Gefahrenabwehrrecht kein Raum. Subjektive Handlungselemente wie Vorsatz oder Fahrlässigkeit dürfen daher keine Rolle spielen, wenn die Bauaufsichtsbehörde zur Beseitigung des baurechtswidrigen Zustands bestimmte Personen als Störer heranziehen will.

  5. Die Bauaufsichtsbehörde orientiert sich nicht mehr am Zweck der Ermächti-gungsnorm für den Erlass einer Nutzungsuntersagung, wenn sie bei der Ausübung ihres Ermessens zur Inanspruchnahme eines Ordnungspflichtigen tragend darauf abstellt, dass dieser aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt besondere Rechtskenntnisse im Verwaltungsrecht besitzt.

Tenor

  1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2838/19 erhobenen Klage des Antragstellers gegen die Bauordnungsverfügung vom 03. September 2019 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

  1. Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

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