Verwaltungsgericht Aachen, 2020-06-10, 9 K 2584/19.A

9 K 2584/19.AVerwaltungsgericht10.06.2020

Regest

Die Aussetzung der Vollziehung einer Abschiebungsanordnung nach Italien aufgrund der Covid-19 Pandemie führt nicht zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist nach Maßgabe der Dublin-III-VO.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 9 K 2584/19.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-10

Aktenzeichen: 9 K 2584/19.A

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0610.9K2584.19A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: VwGO § 80 Abs. 4; Dublin-III-VO Art. 29 Abs. 2; Dublin-III-VO Art. 27 Abs. 4

Leitsätze

Die Aussetzung der Vollziehung einer Abschiebungsanordnung nach Italien aufgrund der Covid-19 Pandemie führt nicht zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist nach Maßgabe der Dublin-III-VO.

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. August 2019 wird aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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