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4 K 2580/18•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-06-10, 4 K 2580/18
4 K 2580/18Verwaltungsgericht10.06.2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-10
Aktenzeichen: 4 K 2580/18
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0610.4K2580.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: AufenthV § 5; AufenthV § 6
Der Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2018 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen jeweils einen Reiseausweis für Ausländer zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils durch die jeweilige Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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