Verwaltungsgericht Aachen, 2020-05-12, 3 L 308/20.A

3 L 308/20.AVerwaltungsgericht12.05.2020

Regest

Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und droht es dem Antragsteller im ablehnenden Bescheid die Abschiebung in sein Heimatland für den Fall an, dass er das Bundesgebiet nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids verlässt, ist diese Praxis mit den Verfahrensgarantien unvereinbar, die der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - "Gnandi" für diesen Fall vorgesehen sind.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 3 L 308/20.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-12

Aktenzeichen: 3 L 308/20.A

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0512.3L308.20A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: AsylG § 34 Abs 1; AsylG § 34 Abs 2 Satz 1; AsylG § 36; EGRL 115/2008 Art. 6 Abs 6; GR-Charta Art. 18; GR-Charta Art. 19 Abs 2; GR-Charta Art. 47

Leitsätze

Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und droht es dem Antragsteller im ablehnenden Bescheid die Abschiebung in sein Heimatland für den Fall an, dass er das Bundesgebiet nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids verlässt, ist diese Praxis mit den Verfahrensgarantien unvereinbar, die der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - "Gnandi" für diesen Fall vorgesehen sind.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums ‑ 3 K 987/20.A ‑ gegen die in Ziffer 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 9. April 2020 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Ghana wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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