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10 K 1208/19.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-05-12, 10 K 1208/19.A
10 K 1208/19.AVerwaltungsgericht12.05.2020
Entscheidungsdatum: 2020-05-12
Aktenzeichen: 10 K 1208/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0512.10K1208.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: AsylG § 29 Abs 1 Nr 2; AufenthG § 60 Abs 5; EMRK Art 3
Die Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. April 2019 werden mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3. getroffenen Feststellung, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen, aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegt.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
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