Verwaltungsgericht Aachen, 2020-05-11, 2 K 3050/16

2 K 3050/16Verwaltungsgericht11.05.2020

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 2 K 3050/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-11

Aktenzeichen: 2 K 3050/16

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0511.2K3050.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: FZV § 7; VwGO § 91; ZPO § 264 Nr 2

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, das Fahrzeug der Klägerin Opel, Fahrzeugidentitätsnummer: ………….., am 27.09.2016 zuzulassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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