Verwaltungsgericht Aachen, 2020-05-06, 10 K 1722/18.A

10 K 1722/18.AVerwaltungsgericht06.05.2020

Regest

Eine Beschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (sog. faktischer Vollzug), mit der die aufschiebende Wirkung der Klage festgestellt wird, stellt keine Entscheidung im Sinne des § 37 Abs. 1 AsylG dar.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 10 K 1722/18.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-06

Aktenzeichen: 10 K 1722/18.A

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0506.10K1722.18A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: AsylG § 29 Abs 1 Nr 2; AsylG § 37 Abs. 1; EMRK Art. 3; VwGO § 80 Abs. 5 analog

Leitsätze

Eine Beschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (sog. faktischer Vollzug), mit der die aufschiebende Wirkung der Klage festgestellt wird, stellt keine Entscheidung im Sinne des § 37 Abs. 1 AsylG dar.

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. April 2018 wird mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3. getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufgehoben.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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