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10 K 1405/18.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-04-20, 10 K 1405/18.A
10 K 1405/18.AVerwaltungsgericht20.04.2020
Entscheidungsdatum: 2020-04-20
Aktenzeichen: 10 K 1405/18.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0420.10K1405.18A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: AsylG § 29 Abs 1 Nr 2; EMRK Art 3
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2018 wird mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3. getroffenen Feststellung, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen, aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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