Verwaltungsgericht Aachen, 2020-04-14, 3 L 1364/19

3 L 1364/19Verwaltungsgericht14.04.2020

Regest

1. Der für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erforderliche Stand von 8 Punkten liegt vor, wenn sich dieser Punktestand zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat, mithin am "Tag der letzten Tat". 2. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Vortaten nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen war. Maßgeblich ist auch insoweit der "Tag der letzten Tat". Unerheblich ist, ob nach diesem Tag Tilgungsfristen ablaufen. 3. Spätestens durch die Neuregelung zum 5. Dezember 2014 ist der Bundes-gesetzgeber dazu übergegangen, den führerscheinrechtlichen Maßnahmen der Ermahnung und Verwarnung eine bloße "Hinweisfunktion" zuzumessen und die "Erziehungs- und Warnfunktion" aufzugeben. 4. Eine Verwarnung erfasst nur diejenigen Taten, die der zuständigen Fahrer-laubnisbehörde zuvor vom Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilt worden sind. Bereits begangene Taten, die erst nach der Verwarnung der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt werden, erhöhen den Punktestand und können unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. 5. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese einfachgesetzliche Rechtslage sind für das Gericht nicht ersichtlich. Hintergrund ist der auf größere Verkehrssicherheit abzielende und damit legitime gesetzgeberische Zweck, bei einer Anhäufung von Verkehrsverstößen in einem relativ kurzen Zeitraum die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Phase nach der Verwarnung zu erleichtern.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 3 L 1364/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-14

Aktenzeichen: 3 L 1364/19

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0414.3L1364.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: StVG § 4 Abs 5 S 1 Nr 3; StVG § 4 Abs 8; StVG § 4 Abs 4 Abs 2; Anlage 13 zu § 40 FeV; StVG § 4 Abs 5 S 6 Nr 2; StVG § 4 Abs S 7; VwGO § 166; StVG § 4 Abs 6 S 4; StVG § 4 Abs 5 S 6; GG Art 3 Abs 1 Art 2 Abs 2; ZPO § 114

Leitsätze

  1. Der für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erforderliche Stand von 8 Punkten liegt vor, wenn sich dieser Punktestand zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat, mithin am "Tag der letzten Tat".

  2. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Vortaten nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen war. Maßgeblich ist auch insoweit der "Tag der letzten Tat". Unerheblich ist, ob nach diesem Tag Tilgungsfristen ablaufen.

  3. Spätestens durch die Neuregelung zum 5. Dezember 2014 ist der Bundes-gesetzgeber dazu übergegangen, den führerscheinrechtlichen Maßnahmen der Ermahnung und Verwarnung eine bloße "Hinweisfunktion" zuzumessen und die "Erziehungs- und Warnfunktion" aufzugeben.

  4. Eine Verwarnung erfasst nur diejenigen Taten, die der zuständigen Fahrer-laubnisbehörde zuvor vom Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilt worden sind. Bereits begangene Taten, die erst nach der Verwarnung der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt werden, erhöhen den Punktestand und können unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

  5. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese einfachgesetzliche Rechtslage sind für das Gericht nicht ersichtlich. Hintergrund ist der auf größere Verkehrssicherheit abzielende und damit legitime gesetzgeberische Zweck, bei einer Anhäufung von Verkehrsverstößen in einem relativ kurzen Zeitraum die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Phase nach der Verwarnung zu erleichtern.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

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