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6 K 2365/19•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-03-24, 6 K 2365/19
6 K 2365/19Verwaltungsgericht24.03.2020
1. Die BHV1-Verordnung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie ist zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 TierGesG erforderlich, denn sie dient der Gesunderhaltung der deutschen Rinderbestände durch die Vorbeugung und Bekämpfung dieser Tierseuche. 2. Bereits die Feststellung des Verdachts eines Ausbruchs rechtfertigt nach § 7 BHV1-VO die Tötung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder. Dass der Verordnungsgeber damit seinen Gestaltungsspielraum überschritten hat, ist nicht erkennbar. Aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr muss er sich nicht darauf verweisen lassen, Eingriffsbefugnisse erst für den Fall des nachgewiesenen klinischen Ausbruchs mit entsprechenden Krankheitsanzeichen vorzusehen. 3. Die Impfung des Rinderbestands gegen BHV1 ist gegenüber der Tötung betroffener Tiere kein milderes, gleich geeignetes Mittel. Die BHV1-Infektion wird durch die Impfung nicht verhindert, da Impfungen eine klinische Erkrankung verhindern, aber die Erregerausbreitung nicht vollumfänglich stoppen können. 4. Auch die dauerhafte Aufstallung der Tiere, verbunden mit Quarantäne- und Hygienemaßnahmen ist kein milderes, gleich geeignetes Mittel. Sie bietet auf Dauer keinen vollständigen Schutz vor einer möglichen weiteren Ausbreitung der BHV1-Infektion.
Entscheidungsdatum: 2020-03-24
Aktenzeichen: 6 K 2365/19
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0324.6K2365.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: TierGesG § 1 Abs 1; TierGesG § 6 Abs 1 Nr 20 Buchst a; TierGesG § 24 Abs 3 Satz; BHV1-VO § 7; BHV1-VO § 1 Abs 2 Satz 1; BHV1-VO § 4 Abs 3; BHV1-VO § 9 Abs 3
Die BHV1-Verordnung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie ist zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 TierGesG erforderlich, denn sie dient der Gesunderhaltung der deutschen Rinderbestände durch die Vorbeugung und Bekämpfung dieser Tierseuche.
Bereits die Feststellung des Verdachts eines Ausbruchs rechtfertigt nach § 7 BHV1-VO die Tötung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder. Dass der Verordnungsgeber damit seinen Gestaltungsspielraum überschritten hat, ist nicht erkennbar. Aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr muss er sich nicht darauf verweisen lassen, Eingriffsbefugnisse erst für den Fall des nachgewiesenen klinischen Ausbruchs mit entsprechenden Krankheitsanzeichen vorzusehen.
Die Impfung des Rinderbestands gegen BHV1 ist gegenüber der Tötung betroffener Tiere kein milderes, gleich geeignetes Mittel. Die BHV1-Infektion wird durch die Impfung nicht verhindert, da Impfungen eine klinische Erkrankung verhindern, aber die Erregerausbreitung nicht vollumfänglich stoppen können.
Auch die dauerhafte Aufstallung der Tiere, verbunden mit Quarantäne- und Hygienemaßnahmen ist kein milderes, gleich geeignetes Mittel. Sie bietet auf Dauer keinen vollständigen Schutz vor einer möglichen weiteren Ausbreitung der BHV1-Infektion.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
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